Haus des Sehens in Landau

Muss mein Arbeitgeber meine Bildschirmbrille bezahlen?


In sämtlichen Berufen hält die Computerarbeit mehr und mehr Einzug. Langes Arbeiten am Computer/ Laptop kann zu Sehbeschwerden oder mit der „falschen“ Brille zu Nacken- und HWS-Problemen führen. Abhilfe schaffen kann in vielen Fällen eine Bildschirm-Arbeitsplatz-Brille (BAB).


Was ist eine BAB?

Eine BAB ist eine Brille, die für eine bestimmte Sehentfernung angefertigt wird. Diese wird von uns mit euch gemeinsam ermittelt, je nachdem ob ihr am Laptop, PC oder aber auch an mehreren digitalen Geräten gleichzeitig arbeitet.

Dabei soll die Stärke auf eure Arbeitsentfernung optimiert werden, sodass ihr über euren kompletten Arbeitstag ein entspanntes & ermüdungsfreies Sehen genießen könnt. Dabei ist es unwichtig, ob ihr privat schon BrillenträgerInnen seid. Denn in dem Moment in dem die ausgeführte Beschäftigung zu anstrengend für die Augen ist, habt ihr einen arbeitsschutzrechtlichen Anspruch auf ein Bildschirm-Arbeitsplatz-Brille.


Hard Facts:

Achtung, hier wirds juristisch... um die Gesetzestexte nicht weiter zu verkomplizieren, übernehmen wir das in den Originaltexten verwendete, genereische Maskulinum. Gemeint sind natürlich alle Geschlechter.

Die Kostet eurer BAB werden dann übernommen/ bezuschusst, wenn ein Augenarzt oder Betriebsarzt euch bescheinigt, dass ihr eine Brille speziell für das Arbeiten am PC benötigt.

Die rechtliche Grundlage dazu bietet die Arbeitsstättenschutzverordnung (ArbStättV):

§ 3 Gefährdungsbeurteilung Absatz 1:

Bei der Gefährdungsbeurteilung hat er (der Arbeitgeber) die physischen und psychischen Belastungen sowie bei Bildschirmarbeitsplätzen insbesondere die Belastungen der Augen oder die Gefährdung des Sehvermögens der Beschäftigten zu berücksichtigen.“

Klare Vorschriften dazu finden wir auch in der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV):

Teil 4 des Anhangs Arbeitsmedizinische Pflicht- und Angebotsvorsorge:

1.Tätigkeiten an Bildschirmgeräten

Die Angebotsvorsorge enthält das Angebot auf eine angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens. Erweist sich auf Grund der Angebotsvorsorge eine augenärztliche Untersuchung als erforderlich, so ist diese zu ermöglichen. § 5 Abs. 2 gilt entsprechend für Sehbeschwerden. Den Beschäftigten sind im erforderlichen Umfang spezielle Sehhilfen für ihre Arbeit an Bildschirmgeräten zur Verfügung zu stellen, wenn Ergebnis der Angebotsvorsorge ist, dass spezielle Sehhilfen notwendig und normale Sehhilfen nicht geeignet sind;“

Auch eine konkrete Aussage über die Kostenbeteiligung ist gesetzlich festgehalten, dazu finden wir im Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), einen Absatz der besagt, dass der Arbeitgeber alle erforderlichen Maßnahmen treffen muss, um die Gesundheit des Arbeitnehmers zu sichern:

§3 Grundpflichten des Arbeitgebers Absatz 3:

Kosten für Maßnahmen nach diesem Gesetz darf der Arbeitgeber nicht den Beschäftigten auferlegen."

Was heißt das nun für Euch in der Praxis?

Am besten tretet ihr bevor ihr das Projekt BAB angeht, einmal in den Dialog mit eurem Arbeitgeber bzw. der zuständigen Stelle. In manchen Fällen ist der Gang zum Betriebsarzt nicht notwendig und der Arbeitgeber überlässt die Beurteilung und auch die Prüfung der Sehstärke uns Augenoptikern. Gerne erstellen wir für euch  bei Bedarf auch einen Kostenvoranschlag für eine auf euren Arbeitsplatz und eure Bedürfnisse zugeschnittene Brille.

Solltet ihr weitere Fragen dazu haben, stehen wir euch immer gerne zur Verfügung!








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